Gesellschaftsvertrag

Die vertragliche Grundlage
einer Gesellschaft bildet der G. Er ist Rechtsgeschäft; durch ihn verpflichten sich die
Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den G.
bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Bei einer GmbH wird der G. auch Satzung
genannt; meistens geht ein Vorgründungsvertrag voraus. Der G. ist bei den
Personengesellschaften grundsätzlich formfrei, dem Wesen nach ein schuldrechtlicher
Vertrag; zweifelhaft ist, inwieweit er auch als gegenseitiger Vertrag anzusehen ist.
Fehlen oder Nichtigkeit des G. kann zur faktischen Gesellschaft oder Scheingesellschaft
führen.

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