ist das Recht von
Personenvereinigungen des Privatrechts, die durch Rechtsgeschäft gegründet werden, um
einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Das G. umfasst daher insbes. alle
Rechtsnormen mit Bezug auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die offene
Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die
Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die eingetragene Genossenschaft, die Reederei, den
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In begrenztem Umfang gehört zum G. auch das
Recht des Vereins.
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