Schließen sich mehrere
Personen zwecks Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammen, so spricht man von einer
Gesellschaft. Insbesondere zur Gründung und Führung eines Unternehmens bietet sich der
Zusammenschluss zu einer Gesellschaft an. Unter einer Gesellschaft im Rechtssinne versteht
man die in Rechtsformen des Privatrechts zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
(Gesellschaftszweck) zusammengeschlossenen natürlichen oder juristischen Personen. Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, familienrechtliche Gemeinschaften und
Erbengemeinschaften beispielsweise sind keine Gesellschaften.
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