Geschmacksmuster

sind Muster (in
Flächenform) und Modelle (in Raumform), die ästhetisch wirken und nach dem GeschmMG für
den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als neues und eigentümliches Erzeugnis angesehen
werden (§ 1 GeschmMG vom 11. 1. 1876, RGBl. 11, i.d.F. des ÄndGes. vom 18. 12. 1986,
BGBl. I 2501 m. Änd.; VOen vom 8. 1. 1988, BGBl. I, 76, 78; für den gewerblichen
Warenausstattungsschutz: Marken). Schutzgegenstand können z.B. sein Kleiderschnitte,
Tapetenmuster, Lampen, Bestecke, Vasen. Voraussetzungen sind: Das G. muss eigentümlich
sein, d.h. auf einer individuellen, selbständigen Leistung beruhen; es muss neu, d.h. zur
Zeit der Anmeldung (§ 7 GeschmMG) den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt sein; es muss
im Gewerbe verwertbar, d.h. gewerblich herstellbar und verwendbar sein; es muß einen
über das Auge wirkenden ästhetischen Gehalt aufweisen (in diesem ästhetischen Gehalt
liegt der wesentliche Unterschied zum Gebrauchsmuster). Der G.schutz als Ausfluss des
Urheberrechts wird dem Musterurheber gewährt (§ 1 GeschmMG), d.h. demjenigen, der das G.
in seiner Eigenart durch seine persönliche Leistung geschaffen hat oder als Unternehmer
in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von einem Arbeitnehmer hat anfertigen lassen
(§ 2 GeschmMG). Der G.schutz besteht darin, daß der Urheber die ausschließliche
Befugnis hat, das G. nachzubilden und zu verbreiten (§ 5 GeschmMG); nur die freie
Benutzung einzelner Motive ist erlaubt (§ 4 GeschmMG), ferner Einzelkopien ohne Absicht
gewerblicher Verwertung, eine Nachbildung in Schriftwerken (Entlehnungsfreiheit) und die
sog. Dimensionsvertauschung zwischen plastischen und Flächenmustern (§ 6 GeschmMG). Der
G.schutz dauert 5 Jahre ab Anmeldung; er kann (gegen weitere Gebühr) mehrfach bis auf
höchstens 20 Jahre verlängert werden (§ 9 GeschmMG). Die Anmeldung erfolgt zum
Musterregister. Das G.recht ist vererblich und kann beschränkt oder unbeschränkt durch
Abtretungsvertrag nach §§ 398, 413 BGB übertragen werden (§ 3 GeschmMG).
Rechtsverletzungen ziehen Bestrafung, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach
sich (§§ 14, 14a GeschmMG).

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