sind Muster (in
Flächenform) und Modelle (in Raumform), die ästhetisch wirken und nach dem GeschmMG für
den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als neues und eigentümliches Erzeugnis angesehen
werden (§ 1 GeschmMG vom 11. 1. 1876, RGBl. 11, i.d.F. des ÄndGes. vom 18. 12. 1986,
BGBl. I 2501 m. Änd.; VOen vom 8. 1. 1988, BGBl. I, 76, 78; für den gewerblichen
Warenausstattungsschutz: Marken). Schutzgegenstand können z.B. sein Kleiderschnitte,
Tapetenmuster, Lampen, Bestecke, Vasen. Voraussetzungen sind: Das G. muss eigentümlich
sein, d.h. auf einer individuellen, selbständigen Leistung beruhen; es muss neu, d.h. zur
Zeit der Anmeldung (§ 7 GeschmMG) den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt sein; es muss
im Gewerbe verwertbar, d.h. gewerblich herstellbar und verwendbar sein; es muß einen
über das Auge wirkenden ästhetischen Gehalt aufweisen (in diesem ästhetischen Gehalt
liegt der wesentliche Unterschied zum Gebrauchsmuster). Der G.schutz als Ausfluss des
Urheberrechts wird dem Musterurheber gewährt (§ 1 GeschmMG), d.h. demjenigen, der das G.
in seiner Eigenart durch seine persönliche Leistung geschaffen hat oder als Unternehmer
in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von einem Arbeitnehmer hat anfertigen lassen
(§ 2 GeschmMG). Der G.schutz besteht darin, daß der Urheber die ausschließliche
Befugnis hat, das G. nachzubilden und zu verbreiten (§ 5 GeschmMG); nur die freie
Benutzung einzelner Motive ist erlaubt (§ 4 GeschmMG), ferner Einzelkopien ohne Absicht
gewerblicher Verwertung, eine Nachbildung in Schriftwerken (Entlehnungsfreiheit) und die
sog. Dimensionsvertauschung zwischen plastischen und Flächenmustern (§ 6 GeschmMG). Der
G.schutz dauert 5 Jahre ab Anmeldung; er kann (gegen weitere Gebühr) mehrfach bis auf
höchstens 20 Jahre verlängert werden (§ 9 GeschmMG). Die Anmeldung erfolgt zum
Musterregister. Das G.recht ist vererblich und kann beschränkt oder unbeschränkt durch
Abtretungsvertrag nach §§ 398, 413 BGB übertragen werden (§ 3 GeschmMG).
Rechtsverletzungen ziehen Bestrafung, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach
sich (§§ 14, 14a GeschmMG).
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