Geschäftsgrundlage

Zur G. zählen alle nach
den Vorstellungen der Beteiligten für den Vertragsabschluß wesentlichen Umstände (in
Vergangenheit und Zukunft), die zwar nicht Vertragsinhalt sind – z.B. in Form einer
Bedingung – , aber andererseits über das bloße Motiv zum Abschluss des Rechtsgeschäfts
hinausgehen. So ist die Erwartung, ein günstiges Geschäft abzuschließen, nur Beweggrund
des Handelns (bewusstes Risiko); Geschäftsgrundlage ist dagegen z.B. das Gleichbleiben
äußerer Umstände, die für den Vollzug des Vertrags entscheidend sind, insbes. die
Erwartung der Beteiligten, daß sich das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
bis zur Erfüllung nicht grundlegend verändert (sog. clausula rebus sic stantibus;
wichtig insbes. bei Dauerschuldverhältnissen). Nach einem allgemeinen Rechtssatz
müssen Verträge grundsätzlich erfüllt werden (pacta sunt servanda). Fehlt jedoch die
Geschäftsgrundlage (z.B. bei beiderseitigem Irrtum über das Vorhandensein wesentlicher
Umstände), fällt sie nachträglich weg oder wird sie durch den Eintritt nicht
vorhergesehener Tatsachen derartig verändert, daß ein Festhalten an dem ursprünglichen
Vertrag eine missbräuchliche Rechtsausübung wäre, so gebietet der Grundsatz von Treu
und Glauben, daß von dem Schuldner nicht eine nicht mehr zumutbare Leistung verlangt
werden kann. Der Wegfall der G. führt nicht generell zu einer Befreiung des Schuldners
von seiner Leistungspflicht, sondern nur zu einer Anpassung des Vertrags an die
veränderten Umstände, z.B. zu einer Erhöhung der Gegenleistung (Kaufpreis). Gebieten
diese Umstände allerdings eine völlige Lösung von dem Vertrag – u.U. nur für die
Zukunft -, so kann der Wegfall der G. über die hier nicht gegebene Unmöglichkeit der
Leistung hinaus im Einzelfall (strenge Voraussetzungen!) auch zu einem Rücktritts- oder
Kündigungsrecht des Schuldners führen.

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