ist eine selbständig
ausgeübte, auf Gewinn gerichtete und für die Dauer bestimmte Tätigkeit. Unter einem
kaufmännischen G. versteht das HGB einen in kfm. Weise eingerichteten Gewerbebetrieb
(Handelsgewerbe). Er wird unter einer Handelsfirma betrieben und erfordert eine kfm.
Buchführung. Ein handwerklicher Betrieb, der nicht schon als Handelsgewerbe gilt, weil er
eines der Grundhandelsgeschäfte nach § 1 HGB betreibt, unterliegt gleichfalls den für
Kaufleute nach dem HGB geltenden Vorschriften, wenn er nach Art und Umfang einen kfm.
eingerichteten G. erfordert; er soll daher in das Handelsregister eingetragen werden.
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