Unter Gemeinschuldner wurde
bis zur Einführung der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. Januar 1999 derjenige verstanden,
über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Ihm war – gleich dem
Schuldner im Insolvenzverfahren – die Befugnis entzogen, sein zur Konkursmasse gehöriges
Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen.
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