Im Rahmen des
Bewertungsgesetzes genannter zentraler Ansatz bei der Bewertung von
Vermögensgegenständen. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen. Umgangssprachlich wird der gemeine Wert auch als Verkehrswert
bezeichnet. Anders als bei der Festlegung des Teilwerts wird hier nicht unterstellt, daß
es sich um Betriebsvermögen handeln muss, bzw. die Going-Concern-Prämisse gilt.
Einkommensteuerrechtlich hat der gemeine Wert Bedeutung bei der Geschäftsaufgabe und der
damit zusammenhängenden Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in
das Privatvermögen. Bewertungsrechtlich kommt es bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
für nichtnotierte Anteile zur Anwendung des Stuttgarter Verfahrens.
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