Garantievertrag

(Gewährvertrag) ist ein
Vertrag, in dem jemand die Haftung für einen bestimmten Erfolg oder die Gefahr bzw. den
Schaden übernimmt, der aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten entstehen kann. Der
im BGB nicht geregelte, aber infolge der Vertragsfreiheit zulässige, formfreie G. sichert
also ein künftiges Risiko. So bedeutet die "Garantie" des Warenherstellers
dessen unmittelbare vertragliche Verpflichtung auf Gewährleistung gegenüber dem
Endabnehmer – ungeachtet der Haftung des Verkäufers (Händlers), auf deren Vorrang
allerdings verwiesen werden kann (BGH NJW 1981, 275). Übernahme einer Garantie beim Kauf
oder Werkvertrag kann Haftung für zugesicherte Eigenschaften auch für den Fall bedeuten,
daß der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat. Der G. unterscheidet sich von der
Bürgschaft dadurch, daß durch ihn eine selbständige neue Verbindlichkeit begründet
wird. Gegenüber der Schuldmitübernahme liegt der Unterschied darin, daß die Schuld des
Gewährleistenden in ihrem Inhalt und in ihren Voraussetzungen von der Hauptschuld
verschieden ist; die Garantieverpflichtung muss regelmäßig über die Haftung für die
bloße Vertragsmäßigkeit der Leistung hinausgehen (Anspruch auf Schadloshaltung).

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