Franchisevertrag

(Franchising) ist ein
gemischter verkehrstypischer Vertrag mit wesentlichen Elementen der Pacht. Dem F.nehmer,
der – wie der Vertragshändler – im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird,
wird über einen bloßen Lizenzvertrag hinaus im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
gegen entsprechendes Entgelt vom F.geber gestattet, dessen Namen, Marken, Schutzrechte,
technische Ausstattung, Vorteile beim Großeinkauf usw. beim Vertrieb von Waren und
Dienstleistungen gewerblich zu nutzen. Der F.geber hat ferner regelmäßig seine
Erfahrungen zur Verfügung zu stellen (know-how-Vereinbarung) und das F.system zeitgerecht
fortzuentwickeln; andererseits hat er mehr oder weniger weitgehende Kontrollrechte über
den Betrieb des in der Ausstattung usw. z.T. weisungsgebundenen Einzelhändlers.
Einzelheiten: Skaupy, NJW 1992, 1785.

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