ist ein Kaufmann, der es
gewerbsmäßig übernimmt, Güter (bewegliche Sachen) zu Lande oder auf Binnengewässern
zu befördern (§§ 425, 451 HGB). Hierzu gehören insbes. Speditions- und
Transportbetriebe für den Güternah- und -fernverkehr, Möbeltransportgeschäfte,
Binnenschifffahrtsbetriebe. Der F. ist i.d.R. Allein-F., d.h. er übernimmt die ganze
Beförderung und kann sich als Haupt-F. über einzelne Teilstrecken eines Unter-F. als
Erfüllungsgehilfen bedienen (§ 432 I HGB); auch kann er den gesamten Auftrag einem
weiteren F. übertragen (ohne dadurch aus seiner Haftung aus dem Frachtvertrag entlassen
zu werden). Teil-F. ist, wer selbständig dem Absender gegenüber die Beförderung über
eine Teilstrecke übernimmt. Zwischen-F. ist derjenige, dem von einem Teil-F. in dessen
Namen, aber für Rechnung des Absenders die Beförderung für eine Teilstrecke übertragen
wird. Samt-F. sind diejenigen, die als Gesamtschuldner die Beförderung des Gutes
übernehmen, aber es nur über jeweils eine Teilstrecke befördern (§ 432 II HGB).
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