ist die Beweisurkunde über
den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrages (§ 426 HGB); er ist vom Absender
auszustellen. Der F. ist kein Wertpapier und vom Ladeschein zu unterscheiden. Beim
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen muss jede Sendung von einem F. begleitet sein (§ 10
der Kraftverkehrsordnung – KVO – für den Kfz-Güterfernverkehr). Sein Inhalt ergibt sich
aus den §§ 11, 15 KVO. Er ist am Bestimmungsort dem Empfänger des Frachtgutes zu
übergeben (§ 25 KVO). Auch für die Beförderung von Gütern mit der Eisenbahn ist der
F. vorgeschrieben (§§ 55-57 EisenbahnverkehrsO). Seine Bedeutung als Beweisurkunde
regelt § 61 EVO. Das F.-duplikat (-doppel) hat die Eisenbahn auf Verlangen des Absenders
auszustellen und ihm zu übergeben (§ 61 IV EVO). Das Duplikat hat Sperrwirkung, da der
Absender über das Frachtgut nur verfügen kann, wenn das Duplikat bei der Eisenbahn
vorliegt (§§ 72 VII, 73 II, 80 VI EVO). Da der Empfänger, wenn er das Duplikat in
Händen hat, nicht mehr zu befürchten braucht, daß der Absender über das Frachtgut
anderweitig verfügt, wird im Handelsverkehr häufig gegen Aushändigung des Duplikats
bezahlt und die Übereignung nach § 931 BGB daran geknüpft.
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