Hierunter versteht man den
Ankauf von Forderungen und deren Abtretung (z.B. zur Refinanzierung des Leasinggebers)
unter Verzicht auf eine Rückgriffsmöglichkeit gegen den bisherigen Forderungsinhaber.
Zum Schutz des neuen Gläubigers gegenüber nachträgl. Vereinbarungen mit dem Schuldner
vgl. BGHZ 111, 84.
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