Unter Forderung wird das
Recht des Gläubigers verstanden, gegen den Schuldner aus einem Schuldverhältnis jedweder
Art eine bestimmte Leistung zu verlangen. Die Leistung kann in einem Tun oder Unterlassen
bestehen (§ 241 BGB) und sich aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis
ergeben. Nach §§ 398 ff. BGB kann eine Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf
einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen werden.
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