Das Recht auf die Firma ist
ein absolutes Recht und wirkt daher gegen jedermann; es ist dem Namensrecht verwandt und
wird auf folgende Weise geschützt: Öffentlich-rechtlich durch § 37 I HGB, indem das
Registergericht gegen denjenigen einschreitet, der eine ihm nicht zustehende Firma
gebraucht, wobei insbes. Ordnungsmittel verhängt werden können; das Verfahren ist in den
§§ 132ff. FGG geregelt. Privatrechtlich kann derjenige, der durch den unbefugten
Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt wird (also insbes. der Inhaber einer
Firma), Unterlassungsklage erheben, unter den Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung
auch Schadensersatz verlangen.
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