ist im Handelsrecht der
Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift
abgibt (§ 17 I HGB). Eine F. kann nur ein Kaufmann führen (§ 4 I HGB). Die F.
bezeichnet den Kaufmann als Inhaber des Handelsgeschäfts, ist aber lediglich sein Name.
Daraus folgt, daß Träger aller Rechte und Pflichten (insbes. Vertragspartner und
Prozesspartei) der Kaufmann, nicht etwa die Firma ist. Der Kaufmann kann aber auch unter
seinem bürgerlichen Namen Handelsgeschäfte abschließen, andererseits im privaten
Rechtsverkehr seine F. verwenden. Einzel-F. ist die F. eines Einzelkaufmanns,
Gesellschafts-F. die F. einer Handelsgesellschaft. Personal-F. ist eine F., die den Namen
des Inhabers enthält; Sach-F. eine F., die sich auf den Gegenstand des Unternehmens
bezieht. Die F. entsteht zusammen mit der Kaufmannseigenschaft. Sie erlischt, wenn das
Unternehmen endgültig eingestellt wird oder auf den Umfang eines Kleingewerbes absinkt.
Die F. kann auf eine andere Person übertragen werden, aber nur zusammen mit dem
Handelsgeschäft, für das sie geführt wird (§ 23 HGB). Von dem Rechtsbegriff F. zu
unterscheiden ist der Markenname) und die gebräuchliche Bezeichnung des Unternehmens
(z.B. X-Werk).
Für das F.-Recht hat die Rechtslehre folgende Grundsätze aufgestellt:
Für jedes Unternehmen darf nur eine einzige F. geführt werden. Nur wenn ein Kaufmann
mehrere Unternehmen betreibt, kann er für jedes eine andere F. benutzen. Für
Zweigniederlassungen dürfen Zusätze geführt werden.
Die F. muss zum Handelsregister angemeldet, eingetragen und bekannt gemacht werden (§ 29
HGB). Bei Ladengeschäften und Gastwirtschaften ist die F. an Außenseite oder Eingang
anzubringen (§ 15a GewO).
Die F. muss, jedenfalls bei Gründung des Unternehmens, die Person des Inhabers erkennen
lassen. Der Einzelkaufmann muss deshalb seinen Familiennamen mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen verwenden (§ 18 I HGB), eine offene Handelsgesellschaft den
Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz
oder die Namen aller Gesellschafter (§ 19 I HGB), eine Kommanditgesellschaft den Namen
wenigstens eines Komplementärs mit einem die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz (§ 19
II HGB); bei der GmbH & Co. muss die F. gleichfalls einen entspr. Hinweis enthalten
(BGHZ 62, 216). Bei den Kapitalgesellschaften muss die F. einen Bezug auf den Gegenstand
des Unternehmens oder auch auf die Person eines Gesellschafters enthalten (§ 4 AktG, § 4
GmbHG, § 3 GenG). Wird die F. von den ursprünglichen Inhabern veräußert, so wird
zugunsten des Grundsatzes der F.-Beständigkeit hiervon abgewichen. In allen Fällen sind
aber täuschende oder irreführende Zusätze zum sog. Firmenkern, d.h. dem Mindestinhalt
einer Firma, unzulässig (§ 18 II HGB);
Um einem Unternehmen den erworbenen Ruf und seine Geschäftsbeziehungen unbeeinträchtigt
zu erhalten, darf eine F. unverändert fortgeführt werden, auch wenn die nach dem
Grundsatz der F.-Wahrheit gebildete F. den veränderten Verhältnissen nicht mehr
entspricht. Das gilt insbes. bei Namensänderung des Geschäftsinhabers (§ 21 HGB), bei
Veräußerung eines Handelsgeschäfts und Einwilligung des bisherigen Inhabers in die
Fortführung der F. (§ 22 HGB) und bei teilweisem Inhaberwechsel (§ 24 HGB).
Dieser Grundsatz bedeutet, daß die Firmen an demselben Ort sich von bereits bestehenden
deutlich unterscheiden müssen (§ 30 HGB), damit sie nicht verwechselt werden können.
Daher wird auch die zuerst oder allein eingetragene F. gegen die später eingetragenen
oder einzutragenden geschützt. Kommt der Grundsatz der F.-Wahrheit mit der
F.-Ausschließlichkeit in Konflikt, muss der später eingetragenen F. ein unterscheidender
Zusatz beigefügt werden. Änderungen und Erlöschen der F. sind zum Handelsregister
anzumelden (§ 31 HGB). Gegen unzulässige Führung einer F. kann das Registergericht
(Amtsgericht) mit Ordnungsmitteln vorgehen (§ 37 HGB).
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