Bestandteil des
Anlagevermögens in der Bilanz. Hierzu gehören gem. § 266 II HGB alle Anteile und
Ausleihungen an verbundene Unternehmen, die Beteiligungen und Ausleihungen an
Beteiligungsunternehmen sowie die Wertpapiere des Anlagevermögens (dauerhafter
Anteilsbesitz) und sonstige Ausleihungen. Für die Bewertung der Finanzanlagen gelten nach
HGB als Wertobergrenze die Anschaffungskosten. Hiervon sind gemäß dem gemilderten
Niederstwertprinzip Abschreibungen bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen
vorzunehmen, bei vorübergehenden Wertminderungen besteht ein Abschreibungswahlrecht. Nach
US-GAAP richtet sich die Bewertung der Finanzanlagen danach, welcher Wertpapierkategorie
diese zugeordnet werden. Dabei können gegebenenfalls die Anschaffungskosten
überschritten werden. Die derzeitigen IAS ermöglichen die Bewertung der Finanzanlagen
entweder nach den HGB-Regelungen oder aber auch nach einer weitgehend den US-GAAP
entsprechenden sog. Neubewertungsmethode, die auch Wertansätze über die
Anschaffungskosten hinaus ermöglicht, allerdings ohne ergebniswirksame Berührung der
GuV.
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