Faktisches Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsvertrag kann
nichtig sein oder von einer der Arbeitsvertragsparteien angefochten werden. Ist das
Arbeitsverhältnis in diesen Fällen schon tatsächlich in Vollzug gesetzt worden, hat
also der Arbeitnehmer bereits gearbeitet, der Arbeitgeber schon gezahlt, so ist ein
sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, das grundsätzlich rückwirkend
nicht mehr beseitigt werden kann. Das Arbeitsverhältnis ist für die Vergangenheit wie
ein fehlerfrei zustande gekommenes zu behandeln und kann nur für die Zukunft durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden.

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