Fahrpersonal

i.S. des
Fahrpersonalgesetzes (FPersG) i.d.F. vom 19. 12. 1987 (BGBl. I 640) sind Fahrer, Beifahrer
und Schaffner von Kfz über 2,8 t und Straßenbahnen, gleich ob Unternehmer, Arbeiter,
Angestellte oder Beamte. F. von Pkw und Kfz bis 2,8 t wird vom FPersG nur erfasst, wenn es
in einem Arbeitsverhältnis steht. Das FPersG dient vor allem dazu, eine Übersicht über
die Vorschriften für die Beschäftigungszeiten des F. und für die Kontrollen zu
schaffen, und bestimmt, welche Verstöße Ordnungswidrigkeiten darstellen. Das
Arbeitszeitges. gilt nur subsidiär.

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