Fälligkeit bezeichnet den
Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger seine Forderungen geltend machen kann und der
Schuldner sie erfüllen muß. Die Fälligkeit wird meist vertraglich bestimmt, kann sich
aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht zu, kann der Gläubiger die
Leistung sofort verlangen (§ 271 I BGB). Haben die Parteien eine Zeit bestimmt, darf der
Schuldner seine Leistung vorher erbringen (§ 271 II BGB). Leistet der Schuldner bei
Fälligkeit einer Leistung nicht, gerät er in Verzug.
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