Der gewerberechtliche
Begriff der F. (vgl. § 105b I GewO, § 2 Nr. 12, 17 der VO über genehmigungsbedürftige
Anlagen vom 14. 2. 1975, BGBl. I 499) umfasst Gebäude, Hallen oder Räume, in denen
ausschließlich unter Verwendung industrieller Fertigungsmethoden Erzeugnisse hergestellt
werden. Der Betrieb einer F. bedarf nur der Genehmigung, wenn genehmigungsbedürftige
Anlagen oder gewerbliche Tätigkeiten betrieben werden.
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