ist die
Funktionsbezeichnung für bestimmte institutionalisierte Formen der politischen
Kooperation nach Maßgabe des Vertrags über die EU (Maastricht). Der Begriff wird dort
ähnlich verwandt wie die Europäische Politische Zusammenarbeit nach der Europäischen
Akte. Funktionen der Zusammenarbeit sind die Europäischen Gemeinschaften einschließlich
der Wirtschafts- und Währungsunion, die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
sowie die Zusammenarbeit in den Bereich Justiz und Inneres. Entgegen der verbreiteten
Übung vor allem in der deutschen Publizistik ist EU nicht ein neuer Name der
Europäischen Gemeinschaften. Die EU hat auch, anders als diese, nach hM keine eigene
Rechtspersönlichkeit. Die verschiedentliche Erwähnung einer EU im GG (vgl. Art. 23, 45,
52 IIIa, 88 GG) kann nicht dahin verstanden werden, daß sie sich spezifisch auf die so
nach dem Vertrag über die Europäische Union bezeichnete Organisation bezieht.
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