Europäische Gemeinschaft (EG)

Seit dem Vertrag über die
Europäische Union (Maastricht) wird die offizielle Bezeichnung im Singular geführt. Das
ist Ausdruck des Gedankens, daß es sich um eine einheitliche Gemeinschaft handelt, die
allerdings nach Kompetenzen und Handlungsrahmen gegenständlich unterschiedliche Formen
hat, nämlich die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle
und Stahl sowie die Wirtschaftsgemeinschaft gemäß dem in Vertrag über die europäische
Gemeinschaft (EGV) umbenannten EWG-Vertrag. Die wichtigsten Organe der EG sind der Rat
(Rat der EU), die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische
Gerichtshof (EuGH). Die EG hat eine eigene, in ihrer Geltung vom nationalen Recht
unabhängige Rechtsordnung (Gemeinschaftsrecht), sie bezwecken die Errichtung eines
Gemeinsamen Marktes durch eine Zollunion, europäische Diskriminierungsverbote, ein
gemeinschaftsrechtliches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht, europäisches),
gemeinschaftsrechtliche Regelung des Subventionswesens, Niederlassungsfreiheit für
Gemeinschaftsbürger, Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs sowie des Kapital- und
Zahlungsverkehrs. Zur Verwirklichung ihrer Ziele betreiben die E. G. eine
gemeinschaftsrechtliche Rechtsangleichung. Dem Abbau von innergemeinschaftlichen
Grenzhindernissen sonstiger Art dienen die Regelungen für den Binnenmarkt.

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