Der Erfüllungsort
(Leistungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat, nicht aber
immer der, an dem auch der Leistungserfolg eintritt. Insofern hängt das Verhältnis von
Leistungs- und Erfolgsort vom Inhalt der Leistungspflicht ab, über den vorrangig die
Parteien bestimmen.
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