ist allgemein die
schriftliche Bestätigung des Gläubigers über den Empfang der Leistung (Quittung ). Im
Zivilprozess ist es die schriftliche Erklärung eines Rechtsanwalts, in dem er bei der
Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) oder von Amts wegen (§ 212a ZPO) den Empfang
eines Schriftstückes bestätigt. Das E. ersetzt die Zustellungsurkunde.
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