Einstweilige Verfügung

ist eine vorläufige
Anordnung des Gerichts, die der Sicherung eines Anspruchs (Streitgegenstand) oder des
Rechtsfriedens dient (§§ 935, 940 ZPO). Wegen des Verhältnisses zwischen Arrest und
e.V. Arrest (a.E.). Eine e.V. setzt einen Verfügungsanspruch – Individualanspruch, z.B.
auf Herausgabe einer Sache – und einen Verfügungsgrund voraus, nämlich daß durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes ein Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert
werden kann. Zuständig für den Erlass der e.V. ist das Gericht, das für die Hauptsache
(den zu sichernden Verfügungsanspruch) zuständig wäre (§ 937 ZPO, Hauptsacheklage), in
dringenden Fällen auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die streitbefangene Sache
befindet (§ 942 ZPO). Bei Kollegialgerichten kann auch der Vorsitzende die e.V. anstelle
des Gerichts erlassen (§ 944 ZPO). Der Inhalt der e.V. wird vom Gericht nach freiem
Ermessen bestimmt, insbes. durch Verbot oder Gebot bestimmter Handlungen (z.B. an
Vermieter, Mitbenutzung bestimmter Grundstücksteile durch Mieter zu gestatten; Verbot an
Dritte, bestimmte Durchgänge zu benutzen), ausnahmsweise auch die Zahlung von Geld (§
938 ZPO). Die angeordneten Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht dazu führen, daß
der Gläubiger des Verfügungsanspruchs befriedigt wird, da die e.V. nur der Sicherung des
Anspruchs dient. Das Verfahren der e.V. – insbes. Erlass und Rechtsmittel – entspricht im
übrigen dem Arrestverfahren mit einigen Sonderregeln (in dringenden Fällen und bei
Zurückweisung des Antrags auch ohne mündl. Verhandlung, § 937 II ZPO). Dem Verfahren
der e.V. nachgebildet ist die einstweilige Anordnung im Verfahren der Verwaltungsgerichte
(§ 123 VwGO). In der Praxis werden e.V.en am häufigsten erlassen im gewerblichen
Rechtsschutz sowie zum Ehren- und Besitzschutz.

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