Die Einrede ist ein Recht,
das die Durchsetzung des subjektiven Rechts eines anderen verhindert, also ein Gegenrecht.
Durch dieses negative Recht wird das subjektive Recht nicht vernichtet (anders s.u.
Einwendung), sondern nur in seiner Verwirklichung mehr oder weniger beeinträchtigt
(Leistungsverweigerungsrecht). Da sich die Durchsetzung eines subjektiven Rechts
regelmäßig in der Form des Anspruchs äußert, ist E. das Recht, die Erfüllung eines
Anspruchs ganz oder teilweise zu verweigern (so z.B. Einrede des nichterfüllten Vertrags;
gegenseitiger Vertrag). Man unterscheidet die aufschiebende E. (hemmende, dilatorische E.,
z.B. die E. des Zurückbehaltungsrechts, des nichterfüllten Vertrags, der Stundung usw.)
und die dauernde E. (zerstörende, peremptorische E., z.B. die Verjährung). Die
Geltendmachung einer nur aufschiebenden E. (sie führt zur Klageabweisung als zur Zeit
unbegründet oder – z.B. beim Zurückbehaltungsrecht – zur Verurteilung Zug um Zug)
hindert die Geltendmachung des Rechts nach Wegfall des Hindernisses nicht; bei einer
dauernden E. ist die Verwirklichung des Rechts dagegen praktisch für immer
ausgeschlossen. Der E. kann zur Entkräftung von der anderen Seite eine Gegeneinrede
(Replik), dieser eine weitere Gegeneinrede (Duplik) entgegengehalten werden (z.B.
gegenüber der E. der Verjährung der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben
durch rechtsmissbräuchliche Herbeiführung der Verjährung). Anders als die E., die
das Recht als solches unberührt lässt und nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt,
beseitigt die Einwendung das Recht als solches selbst, nicht nur dessen Durchsetzbarkeit.
Man unterscheidet rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen. Bei den
rechtshindernden Einwendungen ist das geltendgemachte Recht überhaupt nicht entstanden
(z.B. Nichtigkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, infolge
Sittenwidrigkeit u. dgl.), bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ist ein zunächst
wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen (z.B. infolge Erfüllung,
Rücktritt vom Vertrag usw.). Der Unterschied zur E. besteht darin, daß die Einwendung
als anspruchsvernichtender Umstand im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist,
während die E. als bloßes Gegenrecht vom Einredeberechtigten vorgetragen werden muss. So
ist z.B. eine Klage wegen Nichtigkeit des Vertrags infolge Geschäftsunfähigkeit eines
Teils von Amts wegen abzuweisen, wegen Verjährung der Forderung aber nur, wenn sich der
Schuldner auf sie beruft.
Im Zivilprozessrecht werden abweichend hiervon alle Umstände, die nicht nur in einem
bloßen Leugnen des Klageanspruchs bestehen (z.B. Bestreiten der Hingabe der
Darlehenssumme), als Einreden bezeichnet. Diese können sowohl auf prozessualem
(prozesshindernde Einrede) als auch auf materiellrechtlichem Gebiet liegen. Die
materiell-rechtlichen "Einreden" umfassen daher sowohl rechtsverneinende, d.h.
rechtshindernde und rechtsvernichtende Umstände (das sind die oben genannten
Einwendungen) als auch rechtshemmende Tatsachen (die eigentlichen Einreden). Die
Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer E. trägt regelmäßig – d.h.
soweit keine andere Verteilung der Beweislast vorgesehen ist – derjenige, der sich auf sie
beruft.
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