Eine E. ist nur bei einer
Kapitalgesellschaft möglich. Sowohl bei der Aktiengesellschaft als auch bei der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ein Gesellschafter bereits bei der Gründung
sämtliche Aktien (§§ 2, 42 AktG) bzw. Geschäftsanteile (§ 1 GmbHG) übernehmen oder
diese nachträglich erwerben. Bei einer Personengesellschaft ist die E. begrifflich
ausgeschlossen. Für Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters einer GmbH mit der E. gilt
das Verbot des Selbstkontrahierens – § 181 BGB – (§ 35 IV GmbHG). Zur persönlichen
Haftung des Gesellschafters der E. Durchgriffshaftung.
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