Eigentum

ist das umfassendste
dingliche Recht an einer Sache. Während demnach im Privatrecht E. nur an einzelnen
körperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen möglich ist (nicht an
Sachgesamtheiten, z.B. an einem Betrieb), geht der öffentlich-rechtliche Begriff des E.
und sein grundrechtlich gewährleisteter Schutz (Art. 14 I GG: "Das Eigentum … wird
gewährleistet") darüber hinaus und umfasst z.B. auch Forderungen und Rechte
("geistiges Eigentum"), vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen
(z.B. unwiderrufliche Konzessionen) usw., die damit gleichfalls den einschränkenden
Vorschriften über die Möglichkeit einer Enteignung unterliegen. Das
(privatrechtliche) E. als das grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine
Sache berechtigt den Eigentümer regelmäßig, mit der Sache nach Belieben zu verfahren
(z.B. durch Übereignung, Belastung u.a.) und andere (Unberechtigte) von jeder Einwirkung
auszuschließen (§ 903 BGB, Eigentumsstörungen, Eigentumsherausgabeanspruch). Das E. an
einem Grundstück erstreckt sich auch auf den Raum über und unter der Oberfläche; der
Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht untersagen, die in solcher Höhe oder Tiefe
vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein schutzwürdiges Interesse hat (§
905 BGB; z.B. Überfliegen mit einem Flugzeug, Grundwasserstrom; anders U-Bahnbau unter
einem Haus). Das E. räumt jedoch kein schrankenloses Herrschaftsrecht ein. Schon § 903
BGB gewährt die genannte umfassende Befugnis dem Eigentümer nur, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen. Als zivilrechtliche Beschränkungen des Eigentums
kommen demnach das Verbot der missbräuchlichen Ausübung (Treu und Glauben) und der
Schikane in Betracht, ferner der (zivilrechtliche) Notstand, das Nachbarrecht sowie
sämtliche beschränkten dinglichen Rechte, die das E. belasten und seinen Inhalt
einschränken (z.B. Dienstbarkeit, Hypothek, Pfandrecht u.a.).
Darüber hinaus betont das Grundgesetz die Sozialgebundenheit des Eigentums
("Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt"). Im öffentlichen
Interesse ist das E. daher heute weitgehend pflichtgebunden. Die wichtigsten
öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des E. enthalten das Bau- und (öffentliche)
Nachbarrecht (Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Regelung der Baugestaltung, der
Grenzabstände, Genehmigungsbedürftigkeit usw.), das Verkehrsrecht (Einschränkung von
Anliegerbauten an Straßen), die Regelung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs,
der Naturschutz und Immissionsschutz, das Wasser-(haushalts-) recht, die im Interesse der
Landesverteidigung erlassenen Vorschriften (z.B. Bundesleistungsgesetz,
Sicherstellungsgesetze) sowie die Beschränkungen bei der Wohnungsmiete (Miete) und im
Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Wegen und Gewässern. Über diese inhaltliche
Beschränkung des Eigentums hinaus, die regelmäßig vom Eigentümer entschädigungslos
hingenommen werden muss, sehen verschiedene Gesetze zum Wohle der Allgemeinheit die
Möglichkeit einer – nur gegen angemessene Entschädigung möglichen – Enteignung vor.
Als Arten des E. kommen neben dem Alleineigentum in Betracht: das Miteigentum nach
Bruchteilen, das Gesamthandseigentum (Gesamthandsgemeinschaft), das Sicherungs (Treuhand-)
eigentum, das vorbehaltene E. (Eigentumsvorbehalt) und das Wohnungseigentum; ein Über-
und Untereigentum (wie beim Besitz) ist nicht möglich. Auch das sog. öffentliche
Eigentum, d.h. das E. an einer dem Staat, einer Gemeinde oder einer sonstigen
öffentlichen Körperschaft gehörenden Sache, ist grundsätzlich wie das privatrechtliche
E. zu behandeln; es ist aber, soweit die Sache nicht zum Finanzvermögen gehört (z.B. die
Gemeinde hat einen Wald), als sog. Verwaltungsvermögen (öffentliche Wege und Gebäude)
nur beschränkt für Verwaltungszwecke u.a. verkehrsfähig (Sache).
Für das im Gebiet der ehem. DDR begründete persönliche und sog. sozialistische E.
(insbes. das E. sozialistischer Genossenschaften und das sog. Volkseigentum als Grundlage
der sozialistischen Produktionsverhältnisse, §§ 18ff. ZGB) gelten hinsichtlich
Voraussetzungen, Inhalt und Umfang seit 3. 10. 1990 grundsätzlich die Vorschriften des
BGB (Art. 233 § 2 EGBGB). Besonderheiten gelten für Gebäudeeigentum und dingliche
Nutzungsrechte (Nutzungsberechtigungen). Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer
die Verfügungsbefugnis hierüber erhält, richtet sich allerdings nach besonderen
Vorschriften, insbes. nach dem Investitionsvorranggesetz sowie nach dem Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nrn. 1
und 2 des Einigungsvertrags).

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