Eigenbetriebe

sind wirtschaftliche
Unternehmen einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen; sie können
zu ihren Abnehmern (Benutzern) in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Beziehungen stehen. Keine E. sind Betriebe, die von der Gemeinde als sog.
Eigengesellschaft in der Form einer juristischen Person betrieben werden (z.B.
Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung; häufig bei Verkehrs- oder
Versorgungsunternehmen), und solche, an denen die Gemeinde nur beteiligt ist, ebenso wenig
gemeindliche Einrichtungen, die nicht wirtschaftliche Unternehmen sind (z.B. Schwimmbad,
Schlachthof). Rechtsverhältnisse, Verwaltung und Betrieb der gemeindlichen E. sind in den
Gemeindeordnungen der Länder und ergänzend durch die Eigenbetriebsverordnung vom 21. 11.
1938 (RGBl. I 1650) nebst Ausführungsanweisung vom 22. 3. 1939 geregelt, soweit die
Länder keine neuen Vorschriften erlassen haben.

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