Das Ges. über Mess- und
Eichwesen – EichG – i.d.F. vom 23. 3. 1992 (BGBl. I 711) begründet im 1. Abschn. (§§
1-13) eine Eichpflicht zur Richtighaltung der Messgeräte für den geschäftlichen Verkehr
(z.B. für Längen- und Flächenmessgeräte, Abfüllmaschinen, Gas-, Wasser-,
Stromzähler, Wegestreckenmesser, Gewichte und Waagen), für den amtlichen Verkehr, das
Verkehrswesen, für die Heilkunde und die Herstellung von Arzneimitteln. Die
Eichfähigkeit eines Messgerätes ist gegeben, wenn die Bauart richtige Messergebnisse und
eine ausreichende Messbeständigkeit erwarten lässt. Die Messwerte müssen in
gesetzlichen Einheiten (Messwesen) angezeigt werden. Der 2. Abschn. des Ges. (§§ 14-19)
betrifft alle vorverpackten Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs, die nach Gewicht oder
Volumen verkauft werden, sowie Vorschriften über Schankgefäße. Wer gewerbsmäßig
Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge nach Gewicht und Volumen auf der
Basis des Grundpreises für 1 kg oder 1 Liter des Erzeugnisses anzugeben (s. im einzelnen
§§ 14-17 sowie VO über Fertigpackungen – O – i.d.F. vom 8. 3. 1994 (BGBl. I 451). Das
EichG enthält ferner u.a. Vorschriften über Wäger an öffentlichen Waagen (§§ 20-26),
über Zuständigkeiten, Kostenregelung sowie Bußgeldvorschriften. Die zur Durchführung
erlassene Eichordnung vom 12. 8. 1988 (BGBl. I 1657) enthält jetzt zusammenfassend alle
wesentlichen Vollzugsbestimmungen, u.a. Pflichten beim Inverkehrbringen und Bereithalten
von Messgeräten, §§ 1-7, Ausnahmen von der Eichpflicht, §§ 8, 9, Angaben im
geschäftlichen Verkehr, §§ 10, 11, Gültigkeitsdauer, §§ 12, 14, technische
Durchführung der Eichung, §§ 29-35, Anforderungen an Messgeräte, §§ 36-43 und an
Schankgefäße, §§ 44-46, ferner über Prüfstellen für Messgeräte von Gas,
Elektrizität und Wasser, §§ 47-63, sowie – im Anhang D – die verschiedenen
Prüfzeichen. Wegen der im wesentlichen bis 31. 12. 1993 befristeten
Übergangsvorschriften zum EichG und zur EichVO für das Gebiet der ehem. DDR vgl. Anl. I
zum EinigV Kap. V Sachgeb. C Abschnitt III Nr. 3 u. 4).
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