Wird ein auf Lieferung von
Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag in der – offenen oder verdeckten – Absicht
geschlossen, im Zeitpunkt der Fälligkeit (Fixgeschäft) nicht wirklich zu liefern,
sondern nur den Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Börsen- oder Marktpreis vom
verlierenden an den gewinnenden Teil zu zahlen, so liegt Spiel vor, das nur eine
Naturalobligation begründet (§ 764 BGB). Ein D. ist schon dann anzunehmen, wenn nur die
Absicht des einen Teils auf Zahlung des Unterschieds gerichtet ist und der andere Teil
diese Absicht kannte oder fahrlässig nicht kannte; desgl. beim bloßen Handel mit
Kaufoptionen zu Spekulationszwecken. Sondervorschriften, insbes. über volle
Verbindlichkeit, gelten nach §§ 50ff. BoersG für bestimmte zugelassene Arten des
Börsen (Waren)termingeschäfts (z.B. Aktienkauf oder -verkauf mit Lieferung zu einem
späteren Zeitpunkt zu dem dann geltenden Kurs).
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