ist ein gegenseitiger
Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur
Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 611 BGB). Entscheidend
gegenüber dem Werkvertrag ist also die bloße Verpflichtung zum Tätigwerden, nicht zur
Herbeiführung eines Erfolgs (Herstellung eines Werks). Deshalb ist z.B. der
Architektenvertrag nach der Rspr. i.d.R. ein Werkvertrag, auch wenn dem Architekten statt
der Planerstellung nur die örtliche Bauaufsicht obliegt (Einstehenmüssen für den
Erfolg). Gegenstand eines D. können Dienste jeder Art sein; liegt eine selbständige
höhere – meist geistige – Tätigkeit wirtschaftlicher Art vor (z.B.
Rechtsanwaltsvertrag), so gelten die Besonderheiten des Geschäftsbesorgungsvertrags.
Verpflichtet sich jemand, Dienste durch einen anderen leisten zu lassen
(Zurverfügungstellen einer Arbeitskraft), so liegt, sofern dieser nicht als
Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners tätig werden soll, kein D., sondern ein sog.
Dienstverschaffungsvertrag vor, den der Vertragspartner mit Stellung der Arbeitskraft
bereits erfüllt hat. Besondere Bedeutung hat der D. für das Recht der abhängigen
Arbeit: Verpflichtet sich jemand zur Leistung von Diensten, indem er in einen Betrieb
eingegliedert, der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterworfen, diesem aber gleichzeitig
eine Fürsorgepflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer auferlegt wird, so spricht man von
einem Arbeitsvertrag . Dieser unterscheidet sich vom D. insbes. dadurch, daß aus der
sozialen Einordnung heraus weitergehende gegenseitige Rechte und Pflichten – z.B.
Weisungsbefugnis, Fürsorgepflicht, Sozialansprüche, Arbeitsschutz, Urlaub usw. –
entstehen. Für den Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften über den D. nur hilfsweise;
die Bestimmungen für Handlungsgehilfen und Handelsvertreter im HGB, für gewerbliche
Arbeitnehmer und technische Angestellte in der GewO usw. gehen als Sonderregelung vor;
s.i.e. dort. Auch die Rspr. hat dem mehr personenrechtlich orientierten Arbeitsverhältnis
insoweit Rechnung getragen, als die allgemeinen Vorschriften, z.B. über die Haftung des
Arbeitnehmers, nur ergänzend herangezogen werden können. Weitgehend nach
arbeitsrechtlichen Sondervorschriften, vor allem nach dem BerufsbildungsG vom 14. 8. 1969
(BGBl. I 1112) und der hierdurch geänderten Handwerksordnung, richten sich auch
Ausbildungsverhältnisse, insbes. das Lehr- und das Volontärverhältnis. Soweit das
Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, z.B. das Beamtenverhältnis, gelten
gleichfalls Sonderbestimmungen. Ein D. liegt stets vor, wenn die vereinbarte
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Diese braucht
nicht notwendig in Geld zu bestehen; mangels Vereinbarung der Höhe ist eine etwa
bestehende Taxe, sonst die ortsübliche Vergütung zu entrichten (§ 612 BGB). Die Dienste
sind im Zweifel in Person zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht
übertragbar (§ 613 BGB); anders aber bei Arbeitsverhältnissen, Betriebsübergang. Kommt
der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Annahmeverzug, so kann der
Verpflichtete die Vergütung ohne Nachleistungspflicht verlangen; er muss sich allerdings
einen anderweitigen Verdienst oder ersparte Aufwendungen hierauf anrechnen lassen (§ 615
BGB). Bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Annahme der Dienste trägt nach der Rspr. der
Dienstherr grundsätzlich das sog. Betriebsrisiko (dort auch über das
Arbeitskampfrisiko); er ist daher z.B. weiterhin lohnzahlungspflichtig, wenn die Arbeit
wegen mangelnder Rohstoffe, Stromausfalls, mangelnden Absatzes usw. nicht abgenommen
werden kann. Der Vergütungsanspruch entfällt nicht dadurch, daß der Dienstverpflichtete
für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit – entscheidend ist hier die vereinbarte
Dauer des Dienstverhältnisses – durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein
Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird (§ 616 BGB), z.B. durch den Tod eines
nahen Verwandten o. dgl. Soweit die Verhinderung auf einer Erkrankung des
Dienstpflichtigen beruht, gelten auch hier wieder arbeitsrechtliche Sondervorschriften,
die regelmäßig die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für 6 Wochen zwingend
vorsehen. Hat der Dienstverpflichtete daneben Ansprüche gegen einen Dritten (z.B. aus
einer ihm schuldhaft zugefügten Körperverletzung, aus einem Versicherungsvertrag o.
dgl.), so hat er diese an den Dienstherrn abzutreten oder für diesen im Wege der
Drittschadensliquidation geltendzumachen; der Schädiger wird durch die
Lohnfortzahlungspflicht nicht befreit.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 620 BGB), mit
Erreichung seines Zwecks, durch Aufhebungsvertrag sowie – bei unbefristeten
Dienstverhältnissen – durch Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter
Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen zulässig (§ 621 BGB); diese richten sich nach
der Art der Entlohnung (z.B. bei wöchentlicher Entlohnung spätestens am ersten Werktag
einer Woche zum Schluss dieser Woche, bei monatlicher Entlohnung spätestens am 15. eines
Monats für den Schluss des Kalendermonats usw.).
Die Kündigung ist als gestaltendes Rechtsgeschäft unwiderruflich, formfrei,
zugangsbedürftig und grundsätzlich bedingungsfrei. Das Dienstverhältnis kann darüber
hinaus von jedem Teil ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger
Grund hierfür vorliegt (§ 626 I BGB, außerordentliche Kündigung). Dieses
Kündigungsrecht ist zwingend. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile die Fortsetzung des D. bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist
nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann; ein Verschulden des anderen Teils
ist häufig, aber nicht stets Voraussetzung (z.B. strafbare Handlungen, beharrliche
Arbeitsverweigerung, Vertrauensbruch usw.). Die außerordentliche Kündigung muss binnen 2
Wochen seit Kenntnis des – auf Verlangen anzugebenden – wichtigen Grundes erklärt werden;
sonst ist das Kündigungsrecht verwirkt (§ 626 II BGB). Bei Diensten höherer Art, die
auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (z.B. Rechtsanwaltsvertrag),
ist eine jederzeitige außerordentliche Kündigung möglich (§ 627 BGB).
Nach der Kündigung eines dauernden D. oder Arbeitsverhältnisses hat der Dienstherr
die Pflicht, dem Dienstverpflichteten auf Verlangen Zeit zur Stellensuche zu gewähren (§
629 BGB); die Vergütungspflicht besteht während dieser Zeit fort. Bei Beendigung des D.
kann der Verpflichtete ferner ein schriftliches Zeugnis des Dienstherrn über den D. und
dessen Dauer verlangen (§ 630 BGB; vgl. auch § 113 GewO, § 73 HGB). Die Rspr. nimmt
darüber hinaus an, daß der Dienstverpflichtete bereits angemessene Zeit vor Beendigung
des D. zur Bewerbung für eine neue Stelle ein Zeugnis (Zwischenzeugnis) verlangen kann.
Das Zeugnis muss wahr sein; es hat die Art der bisherigen Beschäftigung möglichst genau
anzugeben. Auf besonderes Verlangen des Dienstverpflichteten ist es auf die Leistungen und
die Führung im Dienst (außerdienstlich nur, soweit dies hierauf einen Einfluss hatte) zu
erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Auf die Erteilung eines (richtigen und
vollständigen) Zeugnisses kann geklagt werden.
Antworten