sind Lebensmittel, die
bestimmt sind, einem diätetischen Zweck dadurch zu dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter
Nährstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender Stoffe steigern oder
verringern oder die Zufuhr solcher Stoffe in einem bestimmten Mischungsverhältnis oder in
bestimmter Beschaffenheit bewirken. L. für Säuglinge sind gleichgestellt (§ 1 der
DiätVO i.d.F. vom 25. 8. 1988, BGBl. I 1713, m. zahlr. Änd.). Die VO enthält
Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen für d.L. (§§ 5 ff.),
Sondervorschriften für die Herstellung einzelner, besonders genannter d.L. – z.B. für
Diabetiker – (§§11ff.) sowie Bestimmungen über die Kenntlichmachung (§§ 15ff.).
Verstöße gegen die VO werden nach Lebensmittelrecht bestraft.
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