Ein Rechtsakt kann
deklaratorische oder konstitutive Wirkung haben. Im ersten Falle wird das Bestehen eines
Rechts oder Rechtsverhältnisses lediglich festgestellt, bezeugt oder klargestellt, z.B.
im Zivilprozess durch Feststellungsurteil über ein streitiges Rechtsverhältnis, im
Verwaltungsrecht durch Ausstellung einer Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit. Im
zweiten Falle wird durch den Rechtsakt ein Recht oder Rechtsverhältnis begründet,
aufgehoben oder gestaltet, z.B. durch Verleihung der Staatsbürgerschaft, Erteilung einer
Gewerbekonzession, Ehescheidung durch Urteil usw. Konstitutivwirkung eines
Rechtsgeschäfts liegt z.B. bei gutgläubigem Erwerb einer Sache vom Nichteigentümer vor.
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