Wer rechtswidrig nicht
unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten löscht, unterdrückt,
unbrauchbar macht oder verändert, wird nach § 303a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Versuch ist strafbar. Verfolgung nur nach Strafantrag
oder bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung.
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