Für die Beförderung von
Waren im Carnet-TIR-Verfahren gilt das Zollübereinkommen über den internationalen
Warentransport vom 14. November 1975. Bei dem antragsbedingten Zollverfahren
(Art. 91 Abs. 2b Ziffern 1-3 des Zollkodexes) müssen die
Fahrzeuge oder Behälter zollsicher hergerichtet und mit einer Verschlussanerkenntnis
ausgestattet sein. Die Kennzeichnung durch TIR-Tafeln ist obligatorisch.
In Deutschland werden die Carnets TIR vom Bundesverband des Deutschen
Güterfernverkehrs (BDF) in Frankfurt/Main und den angeschlossenen Landesverbänden
ausgestellt, die auch die Bürgschaft übernehmen.
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