Bewertung

Beurteilung von
Alternativen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfindung, vor allem der Planung. Festlegung
des Preises, der einer Sache, einer Dienstleistung oder einem Verfahren zuzuordnen ist.
Als Wertmaßstäbe kommen objektivierte Werte in Form von Marktpreisen oder, soweit diese
nicht vorhanden sind, Näherungswerte in Frage.
Objektivierte Werte sind insbesondere bei der Bewertung in der Handels- und
Steuerbilanz relevant, um vergleichbare Rechnungs- und Besteuerungsgrundlagen zu
gewährleisten. Während die Bilanzierung die Fragen des Bilanzansatzes als solchem
regelt, wird im Rahmen der Bewertung die Höhe der ausgewiesenen Abschlussposten bestimmt.
Das HGB enthält Bewertungswahlrechte, -verbote und -gebote, die zum Teil für alle
Kaufleute gelten (§§ 252 – 256 HGB), zum Teil ergänzend nur für Kapitalgesellschaften
(§§ 279 – 283 HGB) und zum Teil spezifisch für die Konzernrechnungslegung (§§ 308 –
309HGB).
Bei der subjektiven Bewertung wird den einzelnen Sachverhalten ein individueller Preis
beigemessen, z. B. ein Entscheidungswert (Grenzpreis) im Rahmen von Kaufpreisverhandlungen
über ein Unternehmen oder eine Beteiligung. Auf unternehmensindividuellen Festlegungen
basieren auch Verrechnungspreise im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsbeziehungen.

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