Maßgeblich für die
Zuständigkeit des Sozialversicherungsträger ist der Beschäftigungsort. Nach § 9 SGB
IV ist der Beschäftigungsort der Ort , an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt
wird.
Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt,
gilt als Beschäftigungsort der Ort , an dem die Arbeitsstätte Ihren wirtschaftlichen
Schwerpunkt hat.
Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an
verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort , an dem der Betrieb
seinen Sitz hat.
Für im Ausland tätige Arbeitnehmer gilt nach dem Ausstrahlungsprinzip der bisherige
Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als
Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird,
seinen Sitz hat.
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