Beiträge zur
Sozialversicherung werden vom Arbeitsentgelt, das bei einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung erzielt wird, durch Multiplikation mit dem maßgebenden Beitragssatz
ermittelt. Das Arbeitsentgelt wird jedoch nicht unbegrenzt der Beitragsberechnung
unterworfen, sondern nur insoweit, als es die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Dabei sieht das Gesetz als Ausgangswert das Arbeitsentgelt aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jährlich der Lohnentwicklung im
zurückliegenden Kalenderjahr angepasst.
Antworten