Beirat

Größere
Handelsgesellschaften bilden oft neben den gesetzlich vorgeschriebenen Organen
(Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat) zur Erleichterung der Unternehmensführung
ein Verwaltungsorgan, den Beirat, dem sie Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen
übertragen. Der Beirat – oft auch Aufsichtsrat genannt – ist kein zwingend notwendiges
Organ der GmbH. Die Gesellschafter können ihn in der Satzung vorsehen (§ 52 I GmbHG).
Wenn es sich allerdings um mitbestimmte Gesellschaften handelt, muss ein Beirat bestellt
werden.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*