Beherrschungsvertrag

Im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses zustandegekommener Vertrag, bei dem ein beherrschender
Einfluss eines Unternehmens über das andere, und damit eine einheitliche Leitung gemäß
§ 18 AktG (Konzern) vereinbart wird. Häufig ist ein derartiger Vertrag mit einem
Gewinnabführungsvertrag gekoppelt. Rechtliche Grundlage ist § 291 AktG. Stellt sich eine
Unternehmung gemäß § 291 Abs. 2 AktG durch Vertrag unter eine einheitliche Leitung
eines Konzerns, ohne dass dadurch ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, so ist dieser
Vertrag kein Beherrschungsvertrag. Die Auslegung dieser gesetzlichen Ausnahme ist in der
Praxis allerdings schwierig.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*