ist die Bezeichnung für
den vor der Zulassung zu zahlreichen Berufen erforderlichen Nachweis der fachlichen
(theoretischen und/oder praktischen) Vorbildung. Einen nicht (z. B. durch Voraussetzung
einer praktischen Tätigkeit, Ausbildungsgang oder Prüfung) formalisierten B. bezeichnet
die Gesetzessprache meist als „Sachkunde“ oder fachliche Eignung (Gegensatz:
persönliche Eignung; Zuverlässigkeit). Als „großer Befähigungsnachweis“ wird
das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk bezeichnet, die zum selbständigen Betrieb
eines Handwerks (HandwerksO §§ 1, 7I), zur Ausbildung von Lehrlingen (§ 21) sowie zur
Führung des Meistertitels (§ 51) berechtigt. Die Vereinbarkeit dieses Nachweises für
alle Handwerkszweige mit Art. 12 GG wurde vom BVerfG (17. 7. 1961, BVerfGE 13, 97) bejaht.
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