Eine B. findet statt, wenn
das Gesetz für die Zulassung zu einer beruflichen Tätigkeit (Gewerbe oder anderer Beruf)
das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder öffentlichen Interesses verlangt.
Die B. beschränkt das Grundrecht der Berufsfreiheit durch eine objektive, vom Bewerber
nicht beeinflussbare Zulassungsvoraussetzung. Darin unterscheidet sie sich von subjektiven
Zulassungsvoraussetzungen (z.B. Vorbildung, Ausbildung; Befähigungsnachweis) und von
bloßen Berufsausübungsregeln. Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 11. 6.
1958 (BVerfGE 7, 377; sog. Apothekenurteil) darf die Berufsfreiheit durch objektive
Zulassungsvoraussetzungen nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überragend
wichtigen Gemeinschaftsgutes dies erfordert. Daher ist eine uneingeschränkte B., wie sie
in zahlreichen reichsrechtlichen Vorschriften vorgesehen war, i.d.R. unzulässig.
Praktische Bedeutung hat die B. heute vor allem noch im Bereich des Verkehrsgewerbes
(Personenbeförderung, Güterkraftverkehr), wo sie unter dem Gesichtspunkt der
öffentlichen Verkehrsinteressen bei verschiedenen Verkehrsarten vorgenommen wird
(Linienverkehr, Taxi). Eine Art B. ist jetzt für die Zulassung zum Vertragsarzt der
Sozialversicherungskassen eingeführt.
Antworten