Baugewerbe

Anders als beim Bauhandwerk
ist die Ausübung des B. (Bauindustrie) nach der Gewerbeordnung von keiner persönlichen
oder sachlichen Qualifikation abhängig. Der Unterschied zwischen B. und Bauhandwerk ist
vor allem von Bedeutung für die Frage, ob Schwarzarbeit vorliegt, ferner für die
Kontrolle der Zuverlässigkeit. Beim B. wird der Schutz der Allgemeinheit vor
unzuverlässigen Gewerbetreibenden lediglich durch die Untersagungsmöglichkeit nach § 35
GewO gewährleistet. Zu den Anforderungen, die das Bauordnungsrecht bei größeren
Bauvorhaben an die Sachkunde des örtlichen Bauleiters stellt, s. die entsprechenden
landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. § 56 BauO NRW vom 26. 6. 1984, GVBl. 419). Über die
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Baumeister" s. VO vom 2. 4.
1979 (BGBl. I 419). Abweichend von der oben dargestellten handwerksrechtlichen
Unterscheidung wird im Sprachgebrauch der Bauwirtschaft und bei der Bezeichnung ihrer
Verbände zwischen Baugewerbe i.S.v. mittelständischen Unternehmen einschließlich
Handwerk und Bauindustrie i.S.v. Großunternehmen unterschieden.

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