Aushilfslöhne werden für
Aushilfskräfte bezahlt, die in einem Betrieb als Ersatz oder zur Verstärkung des
Stammpersonals vorübergehend oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Sie sind für
die Dauer ihrer Tätigkeit in dem Betrieb eingeordnet und weisungsgebunden; sie sind
deshalb als Arbeitnehmer zu behandeln.
Für den Lohnsteuerabzug gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen. Die
Abrechnung erfolgt über die Lohnsteuerkarte. Dass die Lohnsteuer möglicherweise im
Lohnsteuerjahresausgleich wieder ganz oder teilweise zu erstatten ist, kann beim laufenden
Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden. Wird dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte
vorgelegt, so muss die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI berechnet werden.
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