Vor allem folgende
Aushänge im Betrieb sind gesetzlich vorgeschrieben:
Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eisen- und Stahlindustrie und in der Papierindustrie,
Strahlenschutz-VO, Röntgen-VO, BergVO zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
und zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten, Gentechnik -SicherheitsVO, Flucht- und
Rettungsplan nach Arbeitsstätten-VO , Betriebsanweisung über gefährliche Arbeitsstoffe
gemäß GefahrstoffVO, Arzt-Anschrift und -Telefon gemäß DruckluftVO.
Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen mit abweichenden Regelungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur
Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen (§ 16 ArbZG).
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz schützt, ist in Betrieben und Dienststellen an
geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 7 BeschSchG).
Auslegungspflichten zu beachten, die im Wesentlichen in der Wahlordnung geregelt sind.
geeigneter Stelle auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
Betrieben mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern ist ein Abdruck der §§ 611a,
611b, 612 Abs. 3 und des § 612a BGB sowie des § 61b ArbGG an geeigneter Stelle zur
Einsicht auszulegen oder auszuhängen (Art. 2 Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz).
über Aushänge für Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen (§§ 6,
8 HAG).
zuständigen Aufsichtsbehörde sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht
auszuhängen oder auszulegen, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt
wird (§ 47 JArbSchG). Ferner ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb
anzubringen, wenn regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigt werden (§ 48
JArbSchG). Ferner sind Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde auszuhängen (§ 54
JArbSchG).
Rechtsverordnung, mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art
betreffen, sind in Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer
beschäftigt wird, an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen (§ 21 LSchlG).
Arbeitnehmerinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 18
MuSchG).
vergleichbare Auslegungspflichten wie bei Betriebsratswahlen.
Auslegungspflichten wie bei Betriebsratswahlen vor.
den Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen (§ 8
TVG). Diese Vorschrift gilt bei nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen
nur für die tarifgebundenen Arbeitgeber, bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen auch
für Arbeitgeber, die nicht Tarifvertragspartei und nicht Verbandsmitglied sind. Sie
können die erforderliche Abschrift des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags von einer der
Tarifvertragsparteien gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen (§ 9 DVO zum TVG).
Unfallverhütungsvorschriften auszuhängen und seine Arbeitnehmer darüber zu unterrichten
(in der Regel durch Aushang), welcher Berufsgenossenschaft und Bezirksverwaltung das
Unternehmen angehört, wo deren Geschäftsstellen sind und innerhalb welcher Frist
Ansprüche anzumelden sind (§§ 15, 138 SGB VII).
einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen einen Termin im Kalenderjahr bestimmen (§
11 Abs. 4 VermBG). Dieser Termin ist in jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form – z.
B. durch Aushang – bekannt zu geben.
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