Mit dem Tod einer
natürlichen Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den Alleinerben oder mehrere Erben
über (§ 1922 BGB ). Diese sog. Gesamtrechtsnachfolge, die auch als Universalsukzession
bezeichnet wird, bedeutet den Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten
auf den Alleinerben bzw. alle Miterben. Letztere werden als Gesamthandsgemeinschaft
Träger aller Nachlassrechte und Verbindlichkeiten: Der gesamte Nachlass geht ungeteilt
auf die Erbengemeinschaft über, er wird gemeinschaftliches Vermögen, sog.
Gesamthandsvermögen (§ 2032 BGB ). Bei einer Mehrheit von Erben erlangt der einzelne
Miterbe keine Teilrechte an den einzelnen Nachlassgegenständen, wohl aber einen Anteil am
Nachlass insgesamt. Das Gesetz bezeichnet diesen Anteil als Erbteil (§ 1922 Abs. 2
BGB).
Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz keine Dauergemeinschaft, sondern nur zur
Abwicklung und Verteilung des Nachlasses geschaffen. Jeder Miterbe kann jederzeit die
Auseinandersetzung verlangen, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes gilt (§ 2042 Abs.
1 BGB). Die Erbengemeinschaft wird dann durch die Auseinandersetzung aufgelöst. Die
Erbauseinandersetzung kann in der Weise erfolgen, dass die Nachlassgegenstände
veräußert , die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden und der verbleibende
Überschuss nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Miterben verteilt wird. Der Nachlass
kann auch in Natur geteilt werden, sog. Realteilung . Die Erbengemeinschaft kann
schließlich dadurch beendet werden, dass zum Zweck der Auseinandersetzung alle
Miterbenanteile auf einen Miterben gegen Abfindung der übrigen Miterben übertragen
werden.
Bei Erbauseinandersetzungen kommt es zwischen den Erben häufig zu Ausgleichszahlungen,
z.B. weil ein Erbe – bezogen auf seinen nach Verkehrswerten ermittelten
Auseinandersetzungsanspruch – mehr Vermögen und der andere Erbe weniger Vermögen erhält
als ihm zusteht. Die steuerlichen Folgen, die derartige Erbausgleichszahlungen auslösen,
werden nachfolgend dargestellt.
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