Ausgleichsquittung

Arbeitgeber und
Arbeitnehmer haben ein Interesse daran, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre
beiderseitigen Ansprüche befriedigt zu erhalten und das Rechtsverhältnis endgültig
abzuwickeln. Deshalb wird dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
häufig eine als Ausgleichsquittung bezeichnete Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, in
der er außer dem Empfang der Arbeitspapiere und der Restzahlung erklärt, keine weiteren
Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu haben.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine Ausgleichsquittung zu unterschreiben. Er hat
lediglich auf Verlangen des Arbeitgebers zu quittieren, in welcher Höhe er Lohn empfangen
hat ( § 368 BGB ). Andererseits ist es für den Arbeitgeber nicht unzulässig, dem
Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung vorzulegen. Soll sie jedoch rechtliche Wirkung haben,
muss deutlich aus ihr hervorgehen, dass dem Arbeitnehmer keine weiteren Ansprüche
zustehen, also nicht nur eine bloße Lohnquittung erteilt wird. Der Umfang der
Ausgleichsquittung und ihre rechtliche Bedeutung hängt vom konkreten Wortlaut ab und ist
durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.

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