Der Arbeitnehmer kann bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber die Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses verlangen (§ 630 BGB). Das Arbeitszeugnis dient als Unterlage für
künftige Bewerbungen des Arbeitnehmers und darf deshalb durch seinen Inhalt dessen
weiteres berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Außerdem soll das Zeugnis
einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, über diesen
unterrichten.
Das Erstellen des Arbeitszeugnisses verlangt daher vom Arbeitgeber viel
Fingerspitzengefühl: Zum einen muss das darin Mitgeteilte der Wahrheit entsprechen, zum
anderen soll das Arbeitszeugnis insgesamt, so die Rechtsprechung, wohlwollend abgefasst
sein. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Wahrheitspflicht, indem er dem Arbeitnehmer
beispielsweise im qualifizierten Zeugnis Leistungen und positive Verhaltensweisen
bescheinigt, die dieser im Betrieb nie gezeigt hatte, kann er vom neuen Arbeitgeber, der
auf die Richtigkeit des Zeugnisses vertraut hatte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden.
Antworten